# ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER NATURAL BORN EXPLORERS GmbH

 

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen der Natural Born Explorers GmbH - im folgenden „Auftragnehmer(AN)“ genannt, zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers (AG), die der AN nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

1. Preisangebote

Verbindliche Preisangebote werden nur mit besonderer Kennzeichnung und schriftlich abgegeben, und zwar in Euro; der Preis enthält, wenn nichts anderes erwähnt ist, keine Mehrwertsteuer. Die Preisangebote erlangen Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den AN.

 

2. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird mit Abnahme des Materials oder nach Projektschluss fällig.

Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Schecks werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bankdiskont zu entrichten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Dem AG steht ohne besondere Vereinbarung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG bekannt, oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht dem AN das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Auch für angefangene, aber noch nicht beendete, Aufträge kann eine Zwischenrechnung erteilt werden. Der AN hat das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des AG einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des AG abgeändert werden, hat er alle für den AN damit verbundenen Kosten zu tragen.

Bei größeren Aufträgen ist der AN berechtigt Akontozahlungen zu verlangen oder entsprechend der abgeschlossen Arbeiten Zwischenrechnungen zu stellen.

 

3. Produktionsangebote

Der Auftraggeber kann sich von dem AN ein unverbindliches Angebot erstellen lassen. Alle im Angebot angegebenen Festpreise werden von dem AN garantiert. Die Preise staffeln sich ansonsten nach Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Projektes. Änderungen, zusätzliche Inhalte oder ähnliches während der Produktion oder nach Fertigstellung des Projektes bedeuten möglicherweise zusätzliche Kosten, die nicht im Angebot enthalten sind.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Daten (Foto/Film) sowie alle Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG oder bis zur Einlösung dafür gegebener Schecks Eigentum des AN. Sie darf vor der vollen Barzahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks ohne Zustimmung des AN weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der AG nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den AN übergeht. Die Forderung des AG aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits bei Vertragsabschluss an den AN abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom AG übergebenen Rohmaterialien und Unterlagen ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des AN mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.

 

5. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren.

 

Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen ergänzend die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

 

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechte an dem gegenständlichen Material nur für den vereinbarten Zweck und Sprachraum zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede weitere Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN gestattet. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert schriftlich vereinbarten werden.

 

Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des AN auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG).

 

Die Weitergabe des Materials und die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN zulässig. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 Urhebergesetz weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden.

 

Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Wort- bzw. Bildbeitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urheberbeitrags entnehmen lässt.

 

Die Übertragung von Zweitrechten an andere Nutzer bleibt vorbehalten.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem AN ein Belegexemplar gemäß § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern, zumindest aber die Nutzung des ihm veröffentlichten Materials (Beiträge, Texte, Fotos) zum Zwecke der eigenen Reputation uneingeschränkt zu gewähren.

 

Anfallende GEMA-Gebühren für verwendete Musikstücke sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Bestehende Nutzungsrechte werden von dem AN geklärt.

 

6. Vertraulichkeit

Alle Ausgangsdokumente (Dateien), die der Auftraggeber dem AN zur Verfügung stellt, sind als vertraulich anzusehen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Insofern nichts anders lautend vereinbart, darf der AN jedoch einzelne Teile zu Bearbeitungszwecken an Dritte weitergeben. Die Subauftragnehmer sind ebenfalls ausdrücklich an diese Regelung gebunden.

 

7. Haftung

1.Der Auftraggeber haftet für evtl. überlassenes Material bis zur unversehrten Rücklieferung an den AN. Der Auftraggeber trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung, wobei die Rücklieferung per Kurierunternehmen zu erfolgen hat.

 

Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

 

Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehen- den Schaden und stellt den AN von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.

 

Für den Fall, dass der AN durch höhere Gewalt an der fristgerechten Durchführung des beauftragten Projektes gehindert wird, muss er den Auftraggeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen der AN und der Auftraggeber gleichermaßen sofort vom Projekt zurücktreten, wobei der Auftraggeber den AN für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen muss. Soweit möglich, hilft der AN dem Auftraggeber bei der Auswahl eines geeigneten Ersatz-Auftragnehmers. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen, sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten des AN resultiert und dieser eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung des beauftragten Projektes unmöglich macht.

 

Der AN übernimmt keine Haftung bei Aufträgen unter Extrembedingungen (Outdoordreh, Expeditionsdokumentation usw.) für den Verlust (durch Witterung, physische oder höhere Gewalt) des Film- oder Datenmaterials. Sofern die Dreharbeiten aus Gründen, die der AN nicht zu verantworten hat, (Schneelage, Lawinensituation, Verletzung von Expeditionsmitgliedern usw.) abgebrochen werden, ist das volle Honorar zu zahlen. Für Schäden, die durch einen frühzeitigen Drehabbruch entstanden sind, übernimmt der AN keinerlei Haftung.

 

8. Gewährleistung

Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

 

Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil-und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der AN übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem AN und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden. Diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In-und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse-und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.

 

Der AN haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von dem AN angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des AN. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer-und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.

 

Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der AN durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn dem AN Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat.

 

Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den AN. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des AN verletzt wurde.

 

9. Freie Mitarbeit

Die Vergütung freier Mitarbeiter erfolgt gemäß branchenüblicher Tagessätze. Diese werden vor Projektbeginn festgelegt und sind damit für beide Seiten bindend. Erfolgt eine Pauschalvergütung, errechnet sich diese durch die vorher festgelegten Tagessätze. Der AN behält sich vor, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Arbeitstage die Pauschale auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu reduzieren.

 

Freie Mitarbeiter verpflichten sich dem AN über KSK Pflichtabgaben zu informieren. Falschangaben führen zur späteren Rechnungsstellung des AN an den freien Mitarbeiter.

 

Der AN ist berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen von einer Einzelbeauftragung zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 24 Stunden vor geplantem Produktionsbeginn, hat der AN kein Ausfallhonorar zu bezahlen. Nach Drehbeginn tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht des AN zur jederzeitigen Kündigung des Auftrags. Übt der AN dieses Recht aus, sind dem freien Mitarbeiter die bis dahin angefallenen und noch nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie die noch anfallenden zukünftigen unvermeidbaren Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.

 

Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung des Auftrags durch den AN bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn kostenfrei möglich, bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Ausfallvergütung von 50 % der vereinbarten Vergütung an, danach wird die volle Vergütung für den freien Mitarbeiter fällig. Übt der AN dieses Recht aus, sind dem freien Mitarbeiter die bis dahin angefallenen und noch nicht abgegoltenen Aufwendungen sowie die noch anfallenden zukünftigen unvermeidbaren Aufwendungen gegen Nachweis zu erstatten. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet seine Aufwendungen möglichst gering zu halten.

 

Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt der AN. Verpflegungsmehraufwendungen werden gemäß den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.

 

Bei Nutzung des eigenen PKW erstattet der AN gegen Rechnungslegung die aktuell steuerlich absetzbare Kilometerpauschale an. Diese erhöht sich um 0,02 € pro Mitfahrer.
Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt der AN sämtliche Kosten. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung der gestellten Fahrzeuge.

 

10. Versicherungen

Wenn die dem AN übergebenen Daten, Originale, Materialien oder sonstige eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der AG die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

 

11. Mündliche Abmachungen

bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Wechsel- und Urkundenprozesse ist Bonn.

 

13. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen unberührt.